RS Vwgh 1990/10/30 90/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zweifel an der Person des Einschreiters muß sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes selbst ergeben und nicht etwa im Hinblick auf daraus nicht erkennbare Motive des Einschreiters bzw frühere Verfahrenshandlungen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040093.X02

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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