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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Ein Gasthausparkplatz steht - selbst bei Anbringung eines Schildes mit dem Hinweis "Parkplatz nur für Gäste" - der Öffentlichkeit insoweit zur allgemeinen Verfügung, als grundsätzlich jedermann "Gast" des Gasthauses werden und als solcher den Parkplatz benützen kann (Hinweis E 3.10.1990, 90/02/0094).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020123.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009