RS Vwgh 1990/10/31 89/02/0185

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0024 E 29. August 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Für die im § 5 Abs 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020185.X01

Im RIS seit

02.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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