RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0122

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;

Rechtssatz

Eine Strecke von 300 m reicht aus, um die Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges auf die des vom Besch gelenkten Kraftfahrzeuges einzustellen und einige Zeit mit gleicher Geschwindigkeit in gleichbleibendem Abstand nachzufahren, um eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h statt 40 km/h) feststellen zu können (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020122.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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