Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;Rechtssatz
Eine Strecke von 300 m reicht aus, um die Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges auf die des vom Besch gelenkten Kraftfahrzeuges einzustellen und einige Zeit mit gleicher Geschwindigkeit in gleichbleibendem Abstand nachzufahren, um eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h statt 40 km/h) feststellen zu können (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020122.X02Im RIS seit
12.06.2001