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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0087Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 19 Abs 4 letzter Satz StVO setzt die Anwendung des § 52 lit c Z 24 StVO voraus, daß sich sonst im Kreuzungsbereich kein vorrangberechtigter Lenker eines Kfz befindet (Hinweis E 7.6.1990, 90/18/0101). Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß die Vorschrift des § 9 Abs 4 StVO dann nicht zum Tragen kommt, wenn der betreffende Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Halt" überhaupt nicht anhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020084.X02Im RIS seit
12.06.2001