RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0084

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §52 litc Z24;
StVO 1960 §9 Abs4 idF 1976/412;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0087

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 19 Abs 4 letzter Satz StVO setzt die Anwendung des § 52 lit c Z 24 StVO voraus, daß sich sonst im Kreuzungsbereich kein vorrangberechtigter Lenker eines Kfz befindet (Hinweis E 7.6.1990, 90/18/0101). Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß die Vorschrift des § 9 Abs 4 StVO dann nicht zum Tragen kommt, wenn der betreffende Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Halt" überhaupt nicht anhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020084.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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