RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0119

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0283 E 24. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO aus. Das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und das "Schiefstellen" von Bäumen sind Sachschäden, gleichgültig ob sich diese Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch Regenerierung oder durch "Geradestellen", also durch eine Reparatur, wieder beheben lassen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020119.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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