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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0283 E 24. April 1986 RS 1Stammrechtssatz
Auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO aus. Das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und das "Schiefstellen" von Bäumen sind Sachschäden, gleichgültig ob sich diese Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch Regenerierung oder durch "Geradestellen", also durch eine Reparatur, wieder beheben lassen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020119.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010