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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bemißt die Beh eine wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 64 Abs 1 KFG zu verhängende Geldstrafe mit S 3000,--, wobei sie darauf Bedacht nimmt, daß der einschlägig vorbestrafte Besch zuletzt durch eine niedrigere Geldstrafe von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung nicht abgehalten werden konnte, so übt sie bei der Festsetzung der im unteren Bereich der Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG liegenden Geldstrafe Ermessen iSd Gesetzes.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020118.X02Im RIS seit
19.03.2001