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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der A GmbH & Co. KG in L, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13. August 2008, Zl. BHBL-I-4102.13- 2008/0001, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH in I, 2. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. September 2007 wurde der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Loggia und Carport auf einem neu zu bildenden Grundstück im Gemeindegebiet unter Auflagen erteilt. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 29. April 2008 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es insbesondere nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 AVG, die Bauverhandlung sei gemäß dieser Bestimmung gehörig kundgemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe aber (nur) geltend gemacht, dass das Bauvorhaben auf einem gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan beruhe sowie dem RPG und dem räumlichen Entwicklungsleitbild der Gemeinde widerspreche, weil entgegen der geplanten Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in Wahrheit eine Einfamilienhausanlage errichtet werden solle. Dem sei zu entgegnen, dass dem Nachbarn nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf die Einhaltung einer bestimmten Flächenwidmung zukomme. Zwar könne dem Nachbarn ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 8 BauG zukommen, das habe die Beschwerdeführerin aber nicht geltend gemacht, sondern sich vielmehr nur auf Vorschriften des Flächenwidmungsplanes berufen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienten. Demnach handle es sich hier um eine unzulässige Einwendung. Im Übrigen sei die baubehördliche Bewilligung ausschließlich für die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Loggia und Carport zur Verwendung als Hauptwohnsitz erteilt worden und es sei im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass eine Widmung des Baugrundstückes gemäß § 16 Abs. 1 RPG zur Errichtung von Ferienwohnungen nicht vorliege und eine Verwendung der Wohnräume als Ferienwohnungen gemäß § 16 Abs. 2 RPG unzulässig und darüber hinaus strafbar sei. Weiters sei auch darauf hingewiesen worden, dass auch mit einer späteren Bewilligung als Ferienwohnungen nicht gerechnet werden könne. Auch bei inhaltlicher Betrachtung komme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher keine Berechtigung zu. Auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem räumlichen Entwicklungsleitbild bzw. dem Gesamtbebauungsplan komme dem Nachbarn im Bauverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Das mit Schreiben vom 5. Juni 2007 sowie in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2007 erstattete Vorbringen stelle somit insgesamt keine die Aufrechterhaltung der Parteistellung begründenden Einwendungen dar. Demnach sei Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten. Eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführerin könne durch den angefochtenen Bescheid somit nicht gegeben sein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss am 8. Oktober 2008, B 1662/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass der Flächenwidmungsplan 2001 der Gemeinde für die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem Baubewilligungsverfahren hinsichtlich eines benachbarten Grundstückes nicht präjudiziell sei, und dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Parteirechten ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme, sodass gegen § 26 Abs. 1 BauG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (Hinweis auf VfSlg. 15123/1998 zur vergleichbaren Bestimmung des § 26 Stmk. BauG).
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen § 13 RPG als Nachbar nicht durch ein auf einer nicht rückgewidmeten Fläche errichtetes Bauwerk beschwert zu werden und entgegen § 16 Abs. 2 RPG nicht durch Ferienwohnungen auf einem nicht zur Errichtung von Ferienwohnungen gewidmeten Grundstück beschwert zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), idF LGBl. Nr. 44/2007 anzuwenden. Die Nachbarrechte im Bauverfahren sind im § 26 Abs. 1 BauG taxativ aufgezählt: Demnach hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist (demnach darf - soweit hier erheblich, ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbarstücke durch Rutschungen udgl. gefährdet werden),
b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz der Nachbarn dienen (dabei handelt es sich um Abstandsvorschriften),
c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist (§ 8 normiert einen Immissionsschutz).
Beim geltend gemachten Beschwerdepunkt (Bezeichnung der als verletzt erachteten Rechte) handelt es sich um keine Nachbarrechte im Sinne dieser taxativen Aufzählung, weshalb schon deshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen kann. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie die Widmungskonformität nicht in Verbindung mit dem in § 8 BauG gewährleisteten Immissionsschutz geltend gemacht hat. Ein Nachbar, der nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen im Sinne dieses Kataloges erhebt, verliert aber seine Parteistellung, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0021, mwN).
Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG wegen nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2008
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060178.X00Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009