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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Liegt ein Fall des § 61 Abs 5 AVG nicht vor, so liegt im Mangel eines begründeten Berufungsantrages kein bloßes Formgebrechen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0070).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020146.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012