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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litc;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß eine Verkehrsbehinderung iSd
§ 89a Abs 2a lit c StVO zum Zeitpunkt der Entfernung des Hindernisses vorliegen muß (Hinweis E VS 20.2.1986, VwSlg 12041 A/1986), folgt, daß eine zwischen Anforderung eines Abschleppfahrzeuges und dessen Eintreffen am Abstellort eingetretene Behebung der Verkehrsbehinderung das Unterbleiben der Entfernung nach sich ziehen muß, es sei denn, daß weiterhin zumindest eine konkrete Besorgnis des Eintritts einer neuerlichen Verkehrsbeeinträchtigung besteht
(Hinweis E VS 3.10.1990, 89/02/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020096.X01Im RIS seit
12.06.2001