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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Rechtssatz
Von einem Sachschaden iSd Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0022, VwSlg 11296 A/1984). Das gilt auch für eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann. Das "vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren" beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel fällt jedenfalls nicht ins Gewicht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020119.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010