RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0119

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;

Rechtssatz

Von einem Sachschaden iSd Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0022, VwSlg 11296 A/1984). Das gilt auch für eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann. Das "vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren" beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel fällt jedenfalls nicht ins Gewicht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020119.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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