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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG -
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990080022.A02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016