Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs4 idF 1976/412;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0087Rechtssatz
Nach st Rsp des VwGH (Hinweis E 15.10.1987, 87/02/0077) ist es dann, wenn das Vorschriftszeichen des § 52 lit c Z 24 StVO insoweit nicht beachtet wird, als der Fahrzeuglenker überhaupt nicht vor der Kreuzung anhält, unbeachtlich, ob in diesem Bereich eine (sichtbare) Haltelinie existiert, weshalb es in einem solchen Falle nicht der Anführung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf, ob eine Haltelinie vor der Kreuzung vorhanden war und die Vorschrift des § 52 lit c Z 24 StVO übertreten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020084.X01Im RIS seit
12.06.2001