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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Bei einer Straße handelt es sich grundsätzlich dann um eine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020123.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009