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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0113 E 29. September 1989 RS 4Stammrechtssatz
Die sogenannte Manduktionspflicht der Beh nach § 13 a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020146.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012