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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Auch bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) oder einem Gehweg (§ 2 Abs 1 Z 11 StVO) handelt es sich grundsätzlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die Straßenverkehrsordnung gemäß ihrem § 1 Abs 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020081.X02Im RIS seit
12.06.2001