RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0081

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Auch bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) oder einem Gehweg (§ 2 Abs 1 Z 11 StVO) handelt es sich grundsätzlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die Straßenverkehrsordnung gemäß ihrem § 1 Abs 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020081.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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