RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0122

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;

Rechtssatz

Auch eine kürzere Strecke als 300 m reicht für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges von einem in gleichbleibendem Abstand nachfahrenden Fahrzeug aus aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020122.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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