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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;Rechtssatz
Auch eine kürzere Strecke als 300 m reicht für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges von einem in gleichbleibendem Abstand nachfahrenden Fahrzeug aus aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020122.X01Im RIS seit
12.06.2001