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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0135Rechtssatz
Es kommt auf die tatsächliche (zwangsläufige) Belastung des Jahreseinkommens an. Dafür macht es keinen Unterschied, ob - entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen, zwangsläufigen Ereignis vorausgesetzt - im selben Kalenderjahr der Schuldenstand vor oder nach dem zwangsläufigen Ablauf erhöht wird, oder ob die Gesamtschuld im erwähnten wirtschaftlichen Zusammenhang durch Zahlung zu Lasten eines Kontos mit positivem und einem solchen mit negativem Stand erhöht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140134.X02Im RIS seit
03.04.2001