RS Vwgh 1990/11/6 90/14/0134

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0135

Rechtssatz

Für den Zeitpunkt der außergewöhnlichen Belastung (hier: Heiratsgut) ist bei Fremdfinanzierung (Darlehen, Kredit; hier:

Kontokorrentkredit, Ausweitung des Debetsaldos) die Rückzahlung der Fremdmittel entscheidend und nicht schon die Zahlung aus den Fremdmitteln (Belastungsprinzip, nicht Abflußprinzip) (Kein Abgehen von dieser stRsp im Geltungsbereich des EStG 1972 im Hinblick auf BFH 10.6.1988, BStBl 2 814, weil § 34 EStG 1972 anders als § 33 deutsches EStG eine Tarifbestimmung ist; Hinweis Taucher, RdW 1989, 173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140134.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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