RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0062

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §472;
ABGB §521;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Servitutsrecht durch die Erteilung einer Baubewilligung verletzt wird oder nicht, hat ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden, nicht aber die Baubehörde; auch der Krnt Landesgesetzgeber hat in dieser Beziehung nichts Gegenteiliges angeordnet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050062.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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