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L82000 BauordnungNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Servitutsrecht durch die Erteilung einer Baubewilligung verletzt wird oder nicht, hat ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden, nicht aber die Baubehörde; auch der Krnt Landesgesetzgeber hat in dieser Beziehung nichts Gegenteiliges angeordnet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050062.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010