RS Vwgh 1990/11/6 90/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Verrohrung eines fließenden Gewässers nicht um eine "Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses" desselben fließenden Gewässers, wenn dieses zur Gänze, also einschließlich eines allfälligen Hochwassers, in die Anlage aufgenommen und in dieser fortgeleitet wird. In einem solchen Fall gibt es keinen Freiraum für Hochwasser mehr, der durch eine derartige Anlage nicht über Gebühr eingeengt werden dürfte, um den ungehinderten Abfluß des Hochwassers zu gewährleisten und Schäden durch dieses an einer Anlage, die sich innerhalb des Hochwasserabflußbereiches befände, hintanzuhalten. Die Verrohrung stellt vielmehr einen Schutzwasserbau und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG dar, wenn auf diese Weise schädlichen Einwirkungen des Wassers auf die vom Antragsteller geplanten Wohnhäuser begegnet werden sollte (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070089.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten