RS Vwgh 1990/11/6 90/14/0141

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §26;
ABGB §863;
BAO §23 Abs2;
BAO §31;
BAO §45 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2 litd;

Rechtssatz

Ein Vereinsbuffet (hier: eines Reitclubs) ist als Einkunftsquelle und hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft dem Verein zuzurechnen und nicht dessen Obmann, der die Gastgewerbekonzession besitzt, an Stelle des Vereinskassiers die Gebarung führt und die Steuererklärungen namens des Vereins für das Buffet erstattet, wenn das zuständige Vereinsorgan (hier: Vorstand) die Führung des Buffets durch den Verein und auf dessen Risiko (wenigstens stillschweigend) beschlossen hat und der Obmann nur diesen Beschluß ausführt; dies selbst dann, wenn in den Statuten des Vereins wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als Tätigkeiten für die Verwirklichung des Vereinszweckes nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung als Vereinsbuffet ist ein Zeichen für die Zurechnung des Betriebes zur Verfügungssphäre und Risikosphäre des Vereins. Ein Indiz hiefür sind auch unentgeltliche Arbeitsleistungen (Servieren, Kassieren, Abrechnen etc) eines Vereinsorganes (hier: Zeugwart, Stellverter) im Buffet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140141.X04

Im RIS seit

12.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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