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L82000 BauordnungNorm
ABGB §472;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 Krnt BauO räumt dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte, keinen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung ein; es ist ihm lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daß eine Beeinträchtigung des Rechtes eines Servitutsberechtigten zur Versagung der Baubewilligung führen muß, kann weder § 18 Abs 1 Krnt BauO noch einer anderen der hier maßgebenden Rechtsvorschriften entnommen werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050062.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010