RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0062

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 Krnt BauO räumt dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte, keinen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung ein; es ist ihm lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daß eine Beeinträchtigung des Rechtes eines Servitutsberechtigten zur Versagung der Baubewilligung führen muß, kann weder § 18 Abs 1 Krnt BauO noch einer anderen der hier maßgebenden Rechtsvorschriften entnommen werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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