RS Vwgh 1990/11/6 90/14/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0171 2

Stammrechtssatz

Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebenssphäre an. Eine Ausnahme hievon (iSd E 7.4.1981, 2763/80, VwSlg 5571 F/1981), liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Hochschulassistent den Doktorgrad als Voraussetzung zur Verlängerung seines Assistentenverhältnisses benötigt (daher keine Werbungskosten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140219.X03

Im RIS seit

06.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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