RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0111

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dem Rechtsmittel werde keine Folge gegeben, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 17.1.1983, 82/12/0089, VwSlg 10945 A/1983).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050111.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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