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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dem Rechtsmittel werde keine Folge gegeben, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 17.1.1983, 82/12/0089, VwSlg 10945 A/1983).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050111.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010