RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauO Wr §127 Abs1;
BauO Wr §127 Abs2;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs4;
BauO Wr §67 Abs1;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich mit den vorgetragenen Bedenken betreffend die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Bodens auch dann auseinanderzusetzen, wenn zwar das Bauvorhaben nicht unmittelbar an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft ausgeführt werden soll, der mit der Erstellung eines Gutachtens betraute Zivilingenieur für Bauwesen jedoch klar zum Ausdruck bringt, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft gegeben ist (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050105.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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