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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat sich mit den vorgetragenen Bedenken betreffend die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Bodens auch dann auseinanderzusetzen, wenn zwar das Bauvorhaben nicht unmittelbar an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft ausgeführt werden soll, der mit der Erstellung eines Gutachtens betraute Zivilingenieur für Bauwesen jedoch klar zum Ausdruck bringt, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft gegeben ist (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050105.X01Im RIS seit
03.05.2001