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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir Wald- und WeideservitutenG §49Leitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablöse von Einforstungsrechten aufgrund materieller Klaglosstellung; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Grundstücke, auf denen Einforstungsrechte (Weiderechte) zugunsten des Ehepaares L. einverleibt waren. Der Beschwerdeführer beantragte die Ablöse der auf den Grundstücken lastenden Einforstungsrechte gemäß dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG). Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde festgestellt, daß eine Ablöse der Nutzungsrechte nicht stattfinde und der Abschluß des Verfahrens verfügt. Der Landesagrarsenat wies die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der den Berufungsbescheid behob. In Entsprechung dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde die Angelegenheit an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen, die ein Servitutenverfahren zur Ablöse der Einforstungsrechte eingeleitet hat. Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz wurden die Einforstungsrechte mit einem Betrag von ATS 60,- (€ 4,36) abgelöst. Mit Bescheid des Landesagrarsenates (LAS) vom 25. April 2002 wurde der Berufung der Einforstungsberechtigten L. hinsichtlich der Höhe der Ablöse wegen mangelnder Ermittlungen im Verfahren Folge gegeben, der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
II. 1. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie führt aus, daß nunmehr am 21. August 2002 zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dem Ehepaar L. als Nutzungsberechtigte der Grundstücke andererseits einvernehmlich ein Ablöseübereinkommen (§27 Abs1 Tiroler WWSG) über das Servitutsweiderecht abgeschlossen worden sei, mit welchem der Beschwerdeführer sein Verfahrensziel der gänzlichen Lastenfreistellung seiner Grundstücke erreicht habe. Eine materielle Beschwer sei nicht mehr gegeben; die Beschwerde sei sohin gegenstandslos geworden. In der Folge teilte die belangte Behörde mit, daß mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 8. Oktober 2002 aufgrund dieses Ablöseübereinkommens das Servitutsweiderecht abgelöst und das Servitutenverfahren abgeschlossen worden sei.
2. In seiner Äußerung führte der Beschwerdeführer aus, er erachte sich nicht als klaglos gestellt, da der angefochtene Bescheid nicht durch den Bescheid vom 8. Oktober 2002 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden oder er gar "beschwerdefrei" gestellt worden sei. Die Ablösevereinbarung als reine Privaterklärung sei nicht geeignet, eine öffentlichrechtliche Einforstung zu beseitigen. Der erstinstanzliche Bescheid sei "gerade in Entsprechung des angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses der belangten Behörde erlassen worden, der allein schon inhaltlich den bekämpften Bescheid nicht unwirksam machen konnte". Das private Ablöseübereinkommen sei nur deshalb zustande gekommen, um eine weitere Verlängerung der ohnedies schon unzumutbar langen Verfahrensdauer zu verhindern. Er beantrage daher, das anhängige Beschwerdeverfahren fortzusetzen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
III. 1. Der Beschwerdeführer ist durch den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid, mit dem die Neudurchführung des Servitutenablöseverfahrens der Nutzungsrechte angeordnet wurde, nicht mehr beschwert, weil er inzwischen durch das, mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2002 gemäß §49 Tiroler WWSG genehmigte, einvernehmliche Ablöseübereinkommen vom 21. August 2002 sein Verfahrensziel der gänzlichen Lastenfreistellung seiner Grundstücke erreicht hat.
Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. ua. VfSlg. 9864/1983, 12.254/1990).
2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung somit nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung in bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. ua. VfSlg. 9115/1981, 14.662/1996).
IV. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
Bodenreform, Servitutenregulierung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1053.2002Dokumentnummer
JFT_09968876_02B01053_00