RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0195/70 E 15. Juni 1970 VwSlg 7813 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Auch während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für ein konsenslos errichtetes Gebäude ist ein unbedingter Auftrag zu dessen Abtragung rechtmäßig; dieser Auftrag kann aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050130.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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