RS Vwgh 1990/11/6 90/14/0176

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Studienreisen unverzichtbare Voraussetzung, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu auschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sind, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren, läßt sich nicht schon aus der Person des Reiseveranstalters (hier: Österreichischer Wasserwirtschaftsverband) ableiten

(Hinweis E 20.10.1967, 662/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140176.X02

Im RIS seit

06.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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