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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Studienreisen unverzichtbare Voraussetzung, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu auschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sind, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren, läßt sich nicht schon aus der Person des Reiseveranstalters (hier: Österreichischer Wasserwirtschaftsverband) ableiten
(Hinweis E 20.10.1967, 662/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140176.X02Im RIS seit
06.11.1990