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L82000 BauordnungNorm
ABGB §472;Rechtssatz
§ 18 Krnt BauO räumt zwar Servitutsberechtigten Parteistellung ein, zur Entscheidung über die Frage, ob durch ein Bauvorhaben ein Servitutsrecht beeinträchtigt würde, ist die Baubehörde aber nicht berufen. Aus diesem Grund kommt daher auch eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht in Betracht, weil es sich hiebei nicht um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050062.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010