RS Vwgh 1990/11/6 90/14/0219

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Berufsausbildung ist nach stRSp des VwGH der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen hiefür können daher nicht Werbungskosten sein

(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 02te Auflage, Textziffer 73 zu § 4, Textziffer 35 zu § 16 und Textziffer 11 zu § 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140219.X01

Im RIS seit

06.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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