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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurden Beweisanträge - im konkreten Fall auf Einvernahme bestimmter Pesonen als Zeugen - zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet die Behörde durch Nichteinvernahme dieser Personen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der Sachlage nach amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140143.X04Im RIS seit
06.11.1990Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016