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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auch auf ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, welches erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides eingebracht wurde, hat die Berufungsbehörde Bedacht zu nehmen, weil sie zufolge § 66 Abs 4 AVG Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen hat, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind (Hinweis E 19.9.1978, 2082/75, E 29.4.1986, 84/05/0254).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050130.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010