RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0130

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch auf ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, welches erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides eingebracht wurde, hat die Berufungsbehörde Bedacht zu nehmen, weil sie zufolge § 66 Abs 4 AVG Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen hat, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind (Hinweis E 19.9.1978, 2082/75, E 29.4.1986, 84/05/0254).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050130.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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