RS Vwgh 1990/11/6 90/07/0089

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darf die Berufungsbehörde über einen ein anderes Projekt betreffenden Antrag nicht entscheiden, solange darüber nicht die Behörde erster Instanz abgesprochen hat (Hinweis E 28.10.1986, 86/07/0021, 0064).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070089.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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