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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im konkreten Fall wurde der niederschriftlich festgehaltene unmittelbare
Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG, wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen zu
ergreifen, weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer bescheißmäßigen
Begründung versehen. Außerdem fehlt es an der für das Zustandekommen eines
mündlichen Bescheides gesetzlich borgesehenen Beurkundung eines solchen
in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. Es handelt sich bei dem
genannten Auftrag daher nicht um einen mündlichen Bescheid. (In diesem
Sinne E VS 17.1.1995, 93/07/0126, RS 4.)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070080.X02Im RIS seit
12.11.2001