RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0130

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0204 E 13. Mai 1986 VwSlg 12137 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Auch wenn dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen wird, ist die Behörde zufolge eines ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt, mit einer Zurückweisung vorzugehen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050130.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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