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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0204 E 13. Mai 1986 VwSlg 12137 A/1986 RS 3Stammrechtssatz
Auch wenn dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen wird, ist die Behörde zufolge eines ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt, mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050130.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010