RS Vwgh 1990/11/6 89/14/0058

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde, die sich gegen die Erfassung des Erlöses aus dem Verkauf eines Warenlagers als Veräußerungsgewinn richtet (bei Nichtunterstellung einer Betriebsveräußerung wäre dieser Erlös als Betriebseinnahme bei der Ermittlung des laufenden Gewinnes anzusetzen gewesen), wendet sich in Wahrheit gegen die Einräumung einer Begünstigung (nämlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs 1 EStG 1972). Sie ist daher, weil der Bf dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein kann, mangels Beschwer zurückzuweisen (Hinweis E 21.9.1982, 82/14/0168).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140058.X01

Im RIS seit

06.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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