RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0195

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131a;
EGVG Art5;
StPO 1975 §139 Abs2;
StPO 1975 §140;
StPO 1975 §142 Abs1;
StPO 1975 §177;
StPO 1975 §24;
VStG §35;

Rechtssatz

Bei der Durchsuchung von Kleidern festgenommener oder verhafteter Personen und der daran anschließenden Abnahme von Effekten handelt es sich um einen aus dem besonderen Gewaltverhältnis über derartige Personen den Sicherheitsbedürfnissen nach Vermeidung von Gefahren von dem Festgenommenen (etwa Selbstbeschädigung), aber auch von Gefahren für die während der Haft mit ihm in Berührung kommenden Personen notwendigen organisatorischen Akt, der nicht den strafprozessualen Regeln über die Personendurchsuchung unterliegt. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung des Justiziministers vom 19.11.1883, RGBl Nr 152 (Hinweis OGH 10.10.1930, SSt 10 77). Bei der Personendurchsuchung nach der Verhaftung handelt es sich um eine dem Begriff der Festnahme innewohnende Folgemaßnahme, die keiner weiteren Rechtfertigung bedarf (Hinweis E 25.10.1982, 82/10/0117, VwSlg 10870 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010195.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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