RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0117

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §2;
AsylG 1968 §7 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 AsylG ist eine Rechtsvorschrift, die unmittelbar an einen Bescheid nach § 1 leg cit die Rechtswirkung knüpft, daß der (anerkannte) Flüchtling zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Bei einer solchen Tatbestandswirkung eines Bescheides nach § 1 leg cit bedarf es keiner weiteren bescheidmäßigen Feststellung und auch nicht eines materiell-rechtlichen Abspruches über die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings, wenn nicht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung als Flüchtling bereits eine der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 leg cit vorliegt; eine Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die nach § 2 in Verbindung mit Art 2 leg cit zuständige Behörde zu treffen. Bei einer Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 leg cit bedarf es keiner weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung des anerkannten Flüchtlings; vielmehr sind dem Flüchtling die entsprechenden Dokumente im Sinne des § 10 Abs 1 leg cit auszuhändigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010117.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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