RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0117

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §7 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Liegt eine Entscheidung nach § 7 Abs 2 leg cit vor, hat die Fremdenpolizeibehörde über die weitere Aufenthaltsberechtigung des anerkannten Flüchtlings nach dem Fremdenpolizeigesetz zu entscheiden. Der Umstand, daß ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz anhängig ist, vermag ein rechtliches Interesse des Asylwerbers für einen Feststellungsbescheid nach § 7 Abs 1 AsylG nicht darzutun, zumal die Fremdenpolizeibehörde weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über die Aufenthaltberechtigung des anerkannten Flüchtlings nach § 7 Abs 1 leg cit zu befinden hat. Sollte über den Asylwerber, der als Flüchtling anerkannt und nach § 7 Abs 1 leg cit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ein Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen werden, dann erlischt ex lege gemäß § 8 lit c Asylgesetz die Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 leg cit; selbst ein ausdrücklicher bescheidmäßiger Abspruch über die bisherige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 legt cit stünde der Anwendbarkeit des § 8 lit c leg cit nicht entgegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010117.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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