RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, den jedermann namentlich außerhalb seines Wohnbereiches oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet wird.

(Hinweis E 7.6.1977, 398/77; E 22.10.1986, 85/01/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010030.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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