RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0088

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/23 89/11/0187 2

Stammrechtssatz

Eine kopierte Bescheidausfertigung, die auch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nur in kopierter Form aufweist, genügt dem G, weil gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG vervielfäligte Ausfertigungen überhaupt keiner Unterschrift bedürfen.

Schlagworte

Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010088.X02

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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