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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0521 B 27. April 1984 VwSlg 11422 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Wird nur Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Fotokopien, Porto) gewährt werden.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180037.X01.1Im RIS seit
09.11.1990Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010