RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0521 B 27. April 1984 VwSlg 11422 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird nur Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Fotokopien, Porto) gewährt werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180037.X01.1

Im RIS seit

09.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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