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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1307/68 E 7. Februar 1969 RS 2Stammrechtssatz
Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.
Schlagworte
Sachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungenEinfluß auf die SachentscheidungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180192.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010