RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0192

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1307/68 E 7. Februar 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Sachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungenEinfluß auf die SachentscheidungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180192.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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