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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Rechtssatz
Im Spruch eines wegen einer Übertretung des § 71 Abs 3 KFG ergehenden Straferkenntnisses muß neben dem Vorwurf, daß der Führerscheinbesitzer die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines unterlassen hat, das Tatbestandsmerkmal enthalten sein, wodurch der Führerschein ungültig geworden ist (Hinweis E 13.3.1979, 3489, 3490/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180180.X01Im RIS seit
19.03.2001