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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Bespr SozSi 2/1991, S 80;Rechtssatz
Der Feststellungsbescheid einer LReg betreffend die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit einer Krankenanstalt mit einer von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt nach einer KAO (hier: nach der Krnt KAO 1978) berührt zwar mittelbar die Sozialversicherungsträger, weil der Rechtsträger der Krankenanstalt, deren Gleichstellung bescheidmäßig erfolgt ist, die vereinbarten Pflegegebührensätze nicht mehr unterbieten darf, was nichts anderes bedeutet, als daß den Sozialversicherungsträgern bei Abschluß des privatrechtlichen Vertrages über die von ihnen zu entrichtenden Pflegegebührensätze und allfälligen Sondergebühren in Hinkunft ein durch den genannten Bescheid in seiner Verfügungsmacht eingeschränkter Vertragspartner gegenübersteht. Verändert wird aber durch diese Entscheidung der LReg nur die Verfügungsmacht des Vertragspartners, nicht jedoch erfolgt dadurch ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre der Sozialversicherungsträger bzw deren Hauptverbandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X05Im RIS seit
11.07.2001