RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §8;
KAG 1957 §28 Abs3 idF 1988/282 Art3;
KAO Krnt 1978 §48 Abs5;
KAO Slbg 1975 §43 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Bespr SozSi 2/1991, S 80;

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid einer LReg betreffend die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit einer Krankenanstalt mit einer von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt nach einer KAO (hier: nach der Krnt KAO 1978) berührt zwar mittelbar die Sozialversicherungsträger, weil der Rechtsträger der Krankenanstalt, deren Gleichstellung bescheidmäßig erfolgt ist, die vereinbarten Pflegegebührensätze nicht mehr unterbieten darf, was nichts anderes bedeutet, als daß den Sozialversicherungsträgern bei Abschluß des privatrechtlichen Vertrages über die von ihnen zu entrichtenden Pflegegebührensätze und allfälligen Sondergebühren in Hinkunft ein durch den genannten Bescheid in seiner Verfügungsmacht eingeschränkter Vertragspartner gegenübersteht. Verändert wird aber durch diese Entscheidung der LReg nur die Verfügungsmacht des Vertragspartners, nicht jedoch erfolgt dadurch ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre der Sozialversicherungsträger bzw deren Hauptverbandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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