RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0219

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §21 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der VwGH in einem früheren Verfahren keine mitbeteiligten Parteien beigezogen hat, ist ein Indiz, wenn auch kein zwingendes, dafür, daß es in diesem Verfahren keine Personen gab, die durch den Erfolg der Beschwerde in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Nicht zwingend ist dieses Indiz insofern, als es einer Partei selbstverständlich freistehen müßte, ihr trotz mangelnder Beiziehung zum seinerzeitigen Verfahren bestehendes rechtliches Interesse auszuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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