RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0133

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51;
VStG §64;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2261/77 B VS 26. April 1979 VwSlg 9828 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich ein Berufungsbescheid nach § 51 VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach § 64 VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180133.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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