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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS 26. April 1979 VwSlg 9828 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Wenn sich ein Berufungsbescheid nach § 51 VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach § 64 VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180133.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010