RS Vwgh 1990/11/9 90/11/0021

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §13a;
AVG §56;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §28 Abs2;

Rechtssatz

Eine dem Inhalt nach als Rechtsauskunft zu deutende "Zusicherung" zum Zeitpunkt der Meldung zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst im Jahre 1974, daß der Wehrpflichtige höchstens innerhalb von 8 Jahren zu Kaderübungen und Truppenübungen einberufen werden könne, vermag kein subjektives, vor dem VwGH durchsetzbares Recht auf Nichteinberufung zu begründen, unabhängig davon, ob die Rechtsauskunft damals richtig war oder nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110021.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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