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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Eine dem Inhalt nach als Rechtsauskunft zu deutende "Zusicherung" zum Zeitpunkt der Meldung zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst im Jahre 1974, daß der Wehrpflichtige höchstens innerhalb von 8 Jahren zu Kaderübungen und Truppenübungen einberufen werden könne, vermag kein subjektives, vor dem VwGH durchsetzbares Recht auf Nichteinberufung zu begründen, unabhängig davon, ob die Rechtsauskunft damals richtig war oder nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110021.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010