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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAG 1957 §28 Abs3 idF 1988/282 Art3;Rechtssatz
Sowohl durch § 43 Abs 3 Sbg KAO 1975 als auch durch den im wesentlichen entsprechenden § 48 Abs 5 Krnt KAO 1978 wird ausschließlich die Handlungsfähigkeit der betroffenen Krankenanstalt insofern verändert, als ihre Pflegegebühren und Sondergebühren nicht mehr niedriger sein dürfen als die der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. An eine diesbezügliche Feststellung der LReg sind auch die Partner der privatrechtlichen Verträge zwischen Krankenversicherungsträger und öffentlichen Krankenanstalten gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X04Im RIS seit
11.07.2001